einschlägig
Zu einem bestimmten Fachgebiet oder Thema gehörend und dafür relevant oder bekannt.
Für diese juristische Frage sollten Sie die einschlägige Fachliteratur konsultieren.

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Zu einem bestimmten Fachgebiet oder Thema gehörend und dafür relevant oder bekannt.
Für diese juristische Frage sollten Sie die einschlägige Fachliteratur konsultieren.

Das Adjektiv „einschlägig“ wird fast immer vor einem Nomen verwendet (attributiver Gebrauch). Eine Verwendung als alleinstehendes Prädikativ („Die Erfahrung ist einschlägig.“) ist sehr selten und klingt unnatürlich.
Sie sucht eine Stelle, in der sie ihre einschlägige Berufserfahrung einsetzen kann.
Die Bedeutung von „einschlägig“ hängt stark vom Kontext ab. Im Zusammenhang mit Wissen, Beruf oder Recht bedeutet es „relevant“. Im Kontext von Polizei und Kriminalität bedeutet es „für negative Taten bekannt“.
Er hat bereits einschlägige Erfahrung im Projektmanagement gesammelt.
In der Bedeutung „relevant“ wird „einschlägig“ oft mit Nomen aus dem Berufs- oder Wissenskontext kombiniert, z.B. „einschlägige Erfahrung“, „einschlägige Gesetze“ oder „einschlägige Studien“.
Für die Bewerbung ist eine einschlägige Ausbildung erforderlich.
In der negativen Bedeutung wird „einschlägig“ fast ausschließlich in festen Wendungen wie „einschlägig bekannt“ oder „einschlägig vorbestraft“ verwendet. Diese sind typisch für die Polizei- und Gerichtssprache.
Der Angeklagte ist mehrfach einschlägig vorbestraft.
„gültig“ und „einschlägig“ können beide in Texten über Regeln, Gesetze oder Fachthemen vorkommen. „gültig“ heißt, dass eine Regel oder Aussage für eine bestimmte Situation gilt. „einschlägig“ heißt, dass etwas zu einem bestimmten Thema passt und dafür wichtig ist, zum Beispiel ein Gesetz, ein Urteil oder Fachwissen. Man kann die Wörter verwechseln, weil eine einschlägige Regel oft auch gültig sein kann. Der Unterschied ist: „gültig“ fragt, ob etwas gilt; „einschlägig“ fragt, ob etwas für das Thema relevant ist.

Für die Bewerbung hat sie ihre einschlägige Berufserfahrung genau beschrieben.
Für diese Prüfung ist nur die neue Prüfungsordnung gültig.