zuerkennen
Jemandem etwas (z. B. einen Preis, ein Recht oder einen Geldbetrag) in einem offiziellen oder rechtlichen Verfahren zusprechen und gewähren.
Das Gericht hat der Mutter das alleinige Sorgerecht zuerkannt.

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Jemandem etwas (z. B. einen Preis, ein Recht oder einen Geldbetrag) in einem offiziellen oder rechtlichen Verfahren zusprechen und gewähren.
Das Gericht hat der Mutter das alleinige Sorgerecht zuerkannt.

„Zuerkennen“ ist ein trennbares Verb. Im Hauptsatz im Präsens oder Präteritum steht die Vorsilbe „zu“ am Satzende. In Nebensätzen und im Infinitiv bleibt das Verb zusammen.
Das Gericht erkennt ihm ein Schmerzensgeld zu.
Dieses Verb erfordert eine feste Struktur: Die Person, die etwas erhält, steht im Dativ, und die Sache, die zugesprochen wird, steht im Akkusativ. Das Muster ist: jemandem (Dativ) etwas (Akkusativ) zuerkennen.
Man erkannte der Autorin (Dativ) den Nobelpreis (Akkusativ) zu.
In der rechtlichen oder offiziellen Bedeutung wird „zuerkennen“ oft mit Rechten oder Geldbeträgen kombiniert. Häufige Objekte sind „einen Preis“, „ein Recht“, „das Sorgerecht“ oder „Schadensersatz“.
Der Jury war es eine Ehre, ihr den ersten Preis zuzuerkennen.
In der abstrakten Bedeutung des Zusprechens wird das Verb mit Eigenschaften oder Werten verwendet. Typische Objekte sind „einen hohen Wert“, „eine besondere Bedeutung“ oder „eine wichtige Rolle“.
Diesem historischen Ereignis muss man eine große Bedeutung zuerkennen.
„anerkennen“ und „zuerkennen“ liegen nah beieinander, weil beide etwas mit offizieller Bewertung oder Zustimmung zu tun haben können. „Anerkennen“ bedeutet, dass man etwas als gültig akzeptiert oder den Wert einer Leistung sieht. „Zuerkennen“ bedeutet stärker, dass jemandem etwas zugesprochen wird, zum Beispiel ein Recht, ein Preis oder Geld. Es kann auch heißen, dass man jemandem eine Eigenschaft zuschreibt. Verwechseln kann man die Wörter besonders in offiziellen Situationen. Merke: Man erkennt etwas an, wenn man es akzeptiert; man erkennt jemandem etwas zu, wenn man es ihm zuspricht oder gewährt.

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